AGBs

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Helium Kontor Deutschland e.K.

 

§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Franco Zachau Einzelunternehmung – Helium Kontor Deutschland mit derzeitigem Geschäftssitz in 22880 Wedel, Industriestraße 25, im Folgenden Verwender genannt, gelten ausschließlich, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (im Folgenden Verwender und Kunde) geschlossen worden ist; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verwender nicht an, es sei denn, der Verwender hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder von dessen Kunden abweichender Bedingungen die Leistung an den Kunden vorbehaltlos

  • Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  • (1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das der Verwender innerhalb von zwei Wochen durch Lieferung der Ware, mündlich oder schriftlich, insbesondere durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder per E-Mail, annehmen

  • (2) Angebote des Verwenders in Prospekten, Katalogen, Emails oder Werbematerialien sind freibleibend und nicht

§ 3 Zahlungsbedingungen

  • (1)Die angebotene preisliche Vereinbarung ist bindend. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer

  • (2) Ist der Kunde Unternehmer, wird lediglich der Nettopreis angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen miteingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  • (3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verwender anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

  • (4) Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt für die Leistung mit Rechnungsstellung sofort mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig.

§ 4 Haftung für Mängel

  • (1) Ist der Kunde Verbraucher, haftet der Verwender bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen

  • (2) Ist der Kunde Unternehmer, behält der Verwender sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Der Unternehmer hat offensichtliche Mängel dem Verwender gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht innerhalb der genannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Untersuchungs- und Rügepflichten.

  • (3) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von dem Verwender nicht. Mitteilungen der Mitarbeiter des Verwenders in Bezug auf die Ware und deren Verwendbarkeit stellen keine Angaben zur Beschaffenheit der Ware dar, sondern sind lediglich unverbindliche

  • (4) Bei Kunden, die Verbraucher sind, verjähren die Mängelansprüche nach 24 Monaten. Ist der Kunde kein Verbraucher, verjähren die Ansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang.

§ 5 Haftung für Schäden

  • (1) Die Haftung des Verwenders für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Verwender für jeden Grad des

  • (2) Beruht die Nichteinhaltung von Fristen auf höherer Gewalt oder sonstigen vom Verwender nicht zu vertretender Vorkommnisse, verlängern sich die Fristen entsprechend dieser Verzögerung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  • (1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält der Verwender sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung

  • (2) Ist der Kunde Unternehmer, behält sich der Verwender das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt

  • (3) Ist der Kunde Unternehmer gilt darüber hinaus Folgendes: Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verwender bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde erfüllt seine Zahlungsverpflichtungen dann nicht, wenn Zahlungen in Höhe von 10 % der aus der Geschäftsbeziehungen geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig geleistet werden kann und der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung die Leistung nicht innerhalb von fünf Werktagen erbringt.

  • (4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

  • (5) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verwenders gegen den Kunden um mehr als 20 %, so hat der Verwender auf das Verlangen des Kunden und nach Wahl des Verwenders uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang

§ 7 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

  • (1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verwenders. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes

  • (2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der BRD; die Geltung des UN- Kaufrechts ist

  • (3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichem Sondervermögen das für den Geschäftssitz des Verwenders zuständige

§ 8 Sondervorschriften für die Überlassung von Behältern

  • (1) Der Verkauf des vom Verwender angebotenen Gases erfolgt in verschiedenen Flaschensystemen, um dem Kunden den Transport sowie die Entnahme des Gases zu ermöglichen:
    • a) „Eigentumssystem“: Nur im Eigentumssystem ist der Kunde Eigentümer der Gasflaschen. Beschädigungen oder der Verlust dieser Flaschen durch den Kunden fallen in den Risikobereich des Kunden und beeinträchtigen die Interessen des Verwenders
    • b) „Nutzungssystem“: Der Verwender stellt dem Kunden eine oder mehrere Flasche/n auf unbestimmte Zeit zur Verfügung. Der Kunde zahlt hierfür einen vereinbarten monatlichen Mietzins für die Nutzung. Kosten für TÜV und Wartung fallen während der zulässigen TÜV-Nutzungsdauer für den Kunden nicht an. Die Parteien vereinbaren für das Nutzungssystem die mietrechtlichen Regelungen des BGB, wobei der Kunde ohne Kündigungsfrist, der Verwender mit einer Frist von sechs Monaten den Mietvertrag kündigen kann, sofern individualvertraglich keine abweichende Regelung vereinbart wird.

  • (2) Über etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die im Eigentum des Verwenders stehenden Flaschen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Zudem hat der Kunde dem Verwender die Stellung eines Insolvenzantrages anzuzeigen.

  • (3) Der Verwender führt für das System Mietsystem ein Verzeichnis über den Bestand der Gasflaschen und teilt dem Kunden u.a. auf sämtlichen Mietrechnungen mit, wie viele Flaschen sich nach diesem Verzeichnis im Bestand des Kunden Dem Kunden obliegt es, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Verzeichnisses Einwendungen gegen dasselbe, gilt der im Verzeichnis ausgewiesene Bestand als anerkannt. Der Verwender verpflichtet sich bei Ausgabe des Verzeichnisses den Kunden darauf hinzuweisen, dass der vom Verwender ausgewiesene Bestand gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

  • (4) Erfolgt der Verkauf des Gases in Behältern des Verwenders (d.h. Gasflaschen) haftet der Kunde für den Verlust der Flaschen oder für Beschädigungen, die über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehen. Der Kunde hat dem Verwender bei Verlust der Behälter oder bei sonstiger Nichtrückgabe der Behälter den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichtrückgabe entstanden ist. Dieser liegt bei 80 % des Wiederbeschaffungswertes für eine neue Gasflasche – jeweils zuzüglich der entstehenden Fremdkosten für die Ersteinrichtung durch Anbringung von Zeichen, Nummern, Logos sowie der sonstig entstehenden Fremdkosten der Inbetriebnahme. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen niedrigen Wert darzulegen und zu beweisen. Dem Verwender bleibt es unbenommen, einen höheren Wert darzulegen und zu beweisen.

  • (5) Der dem Verwender zustehende Schadensersatzanspruch nach Absatz 4 bei Nichtrückgabe der Gasflaschen, die im Eigentum des Verwenders stehen, schließt auch die historischen Flaschenbestände nach Absatz 3 ein, also den bereits bestehenden Flaschenbestand des Kunden, der erstmalig nach Kenntnisnahme von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt wird. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB